schriftliches Vorverfahren

schriftliches Vorverfahren
im  Zivilprozess neben dem  frühen ersten Termin zur umfassenden Vorbereitung des  Haupttermins. U.a. Aufforderungen, Anzeige- oder Mitteilungs- und Belehrungspflichten (§ 276 ZPO); auch kann ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- Das sch.V. gilt nicht in Familien- und Kindschaftssachen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Mündlichkeit — Oralität * * * Mụ̈nd|lich|keit, die; : mündliche Form. * * * Mündlichkeit,   Recht: der in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehene Grundsatz, dass vor Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das Verhandelte der Entscheidung zugrunde… …   Universal-Lexikon

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